Willkommen 

     Wir sind die NCPÖ / National Christliche Partei Österreich.

Unsere Kernwerte umfassen Tradition, Glaube, Freiheit, Sicherheit und Heimat.

Die NCPÖ steht für einen christlich-patriotischen Koperatismus, der Glaube, Arbeit und Heimat zu einer starken und gerechten Gemeinschaft verbindet.

Unsere Bewegung gründet auf dem christlichen Menschenbild, der Liebe zur Heimat Österreich und der Überzeugung, dass wahre Stärke aus Glauben, Verantwortung und Zusammenhalt erwächst.

Wir glauben an ein Österreich, das nicht durch Hass oder Spaltung geführt wird, sondern durch Gerechtigkeit, Disziplin und Nächstenliebe.

 

Spendenkonto 

DE23100110012011437184

Laufend auf Marcel Hofbauer

 

 

 

 

Zerschlagt was uns noch hemmen mag und nach dem Gestern weist. Die neue Zeit steigt in den Tag und will den neuen Geist. Christlich, deutsch, gerecht und frei von Klassenhass und Tyrannei.

Trettet uns Bei

NCPÖ Partei Shirt

€ 22,00
zzgl. Versandkosten

NCPÖ Partei Shirt

€ 22,00
zzgl. Versandkosten

Unser schönes kurzärmliges Shirt, schwarz, aus 100 % Baumwolle.

 

Guter Stoff, gute Druckqualität.

News

Satzung der politischen Partei „SACÖ – Syndikalistische Aktion Christliches Österreich“

 

  • 1 Name und Sitz der Partei

 

(1) Die Partei führt den Namen „SACÖ – Syndikalistische Aktion Christliches Österreich“.

(2) Die Kurzbezeichnung für Wahlgänge wird nach Maßgabe der Wahlordnung festgelegt.

(3) Die Partei hat ihren Sitz in Wels.

(4) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in ganz Österreich und Europa.

 

  • 2 Zweck der Partei

 

(1) Zweck der Partei ist es, durch politische Tätigkeit die staatliche Willensbildung insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in Österreich und im Europäischen Parlament zu beeinflussen.

(2) Die SACÖ versteht sich als christlich geprägte, heimatverbundene und syndikalistische Bewegung, die für das Vaterland, soziale Gerechtigkeit, Unabhängigkeit von Eliten und den Schutz der Familie eintritt.

(3) Die Partei verpflichtet sich zur Einhaltung der Bundesverfassung.

 

  • 3 Eintritt der Mitglieder

 

(1) Mitglied der Partei kann jede natürliche Person ab dem 14. Lebensjahr mit österreichischer oder EU-Staatsbürgerschaft werden.

(2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.

(3) Über die Aufnahme entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

  • 4 Austritt der Mitglieder

 

(1) Mitglieder sind jederzeit zum Austritt berechtigt.

(2) Der Austritt ist schriftlich dem Obmann mitzuteilen.

 

  • 5 Ausschluss von Mitgliedern

 

(1) Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie den Grundwerten der Partei widersprechen oder der Partei Schaden zufügen.

(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

  • 6 Mitgliedsbeitrag und Spenden

 

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe die Generalversammlung festlegt.

(2) Die Partei finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und den Materialvertrieb.

 

  • 7 Organe der Partei

 

Organe der Partei sind:

  1. a) die Generalversammlung
  2. b) der Vorstand
  3. c) die Rechnungsprüfer
  4. d) das Schiedsgericht

 

  • 8 Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, einem Stellvertreter, einem Finanzreferenten sowie bis zu drei weiteren Mitgliedern.

(2) Der Obmann vertritt die Partei nach außen. Bei Verhinderung tritt der Stellvertreter, ansonsten der Finanzreferent ein..

(3) Aufgaben des Vorstandes sind die Leitung der Partei, Vorbereitung und Durchführung der Generalversammlung, Erstellung der Kandidatenlisten sowie die Aufsicht über die Parteiarbeit.

 

  • 9 Generalversammlung

 

(1) Die Generalversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Sie beschließt über: Aufnahme neuer Mitglieder, Wahl und Enthebung  der Rechnungsprüfer, Satzungsänderungen, Auflösung der Partei sowie über das Parteiprogramm.

 

  • 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1) Mitglieder haben das Recht auf Teilnahme und Stimmrecht in der Generalversammlung.

(2) Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der Partei zu unterstützen und Beiträge pünktlich zu entrichten.

 

  • 11 Beschlussfassung

 

(1) Beschlüsse der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit.

(2) Für Satzungsänderungen und die Auflösung der Partei ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

  • 12 Rechnungsprüfer

 

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden für vier Jahre von der Generalversammlung gewählt.

(2) Sie prüfen die Finanzgebarung und berichten der Generalversammlung.

 

  • 13 Schiedsgericht

 

(1) Zur Beilegung interner Streitigkeiten wird ein Schiedsgericht eingerichtet.

(2) Es besteht aus drei Mitgliedern, die je nach Streitfall bestellt werden.

(3) Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen mit einfacher Mehrheit.

 

  • 14 Auflösung der Partei

 

(1) Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung.

(2) Das verbleibende Vermögen ist einer gemeinnützigen Organisation zuzuführen.

 

Satzung